Rechtliches

Bedingungen der Release-Garantie

Psytrance Blueprint — Tarif Fastlane · Version 1.1 · Stand: 10. August 2026 (geändert) · In Kraft ab Veröffentlichung auf dieser Website · English version

Kurzfassung: Ein Release-Angebot eines qualifizierten Labels innerhalb von 12 Monaten — oder das Fastlane-Coaching läuft kostenlos weiter, bis das Angebot vorliegt. Voraussetzungen: aktives Fastlane-Abo, Ableton Live als DAW, mindestens 90 % der angebotenen Feedback-Termine wahrgenommen, Arbeit an einem Fokus-Track, erkennbare Umsetzung des Feedbacks, nachgewiesene Einreichung bei den vom Anbieter benannten Labels, Annahme eines qualifizierten Release-Angebots; Abschluss über die reguläre Fastlane-Bestellstrecke; nicht bei Order-Bump-Angeboten oder sonstigen Promotionen. Remix-Wettbewerbe und sonstige Wettbewerbe mit einer begrenzten Zahl von Gewinnern sind nicht Teil der Garantie und werden nicht auf sie angerechnet. Die Einzelheiten regeln die nachfolgenden Bedingungen.

§ 1 Gegenstand und Verhältnis zum Coaching-Vertrag

(1) Diese Bedingungen regeln die Release-Garantie, die Andreas Geißinger, Schumannstr. 9, 81679 München, Deutschland („Anbieter", Programm „Psytrance Blueprint") Teilnehmern des Tarifs Fastlane zusätzlich zu den Leistungen des Coaching-Vertrages gewährt.

(2) Die Release-Garantie ist ein selbstständiges Garantieversprechen des Anbieters. Der Coaching-Vertrag (siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen) bleibt ein Dienstvertrag; er wird durch die Release-Garantie nicht zu einem Werkvertrag. Der Anbieter schuldet aus dem Coaching-Vertrag weiterhin die Erbringung der vereinbarten Betreuungsleistungen, nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs.

(3) Die gesetzlichen Rechte des Teilnehmers werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Sie gilt zusätzlich zum gesetzlichen Widerrufsrecht und zur 14-Tage-Geld-zurück-Garantie.

(4) Die Release-Garantie gilt ausschließlich für Fastlane-Verträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bedingungen geschlossen werden. Für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge gilt sie nicht.

(5) Die Release-Garantie gilt ausschließlich für Abschlüsse des Tarifs Fastlane über die reguläre Fastlane-Bestellstrecke, einschließlich des dort ausgewiesenen Einstiegspreises. Sie gilt insbesondere NICHT für Fastlane-Abonnements, die über das vergünstigte Upgrade-Zusatzangebot im Bestellprozess des Tarifs Producer (Order-Bump „Upgrade zu Fastlane") oder über ein vergleichbares Zusatzangebot eines anderen Tarifs abgeschlossen werden, und nicht bei Verwendung sonstiger Rabatte, Gutscheine oder Promotionen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Fokus-Track: Der eine Musiktitel, an dem der Teilnehmer im Rahmen der Release-Garantie arbeitet (§ 4 Abs. 3).

(2) Qualifiziertes Label: Ein Musiklabel, das zum maßgeblichen Zeitpunkt in den Top 100 des Label-Rankings der Kategorie Psytrance auf beatstats.com geführt wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Anbieter das Label dem Teilnehmer nach § 4 Abs. 6 zur Einreichung benennt; bei einem Release-Angebot eines vom Anbieter nicht benannten Labels der Zeitpunkt des Zugangs des Angebots beim Teilnehmer. Spätere oder frühere Rankingänderungen sind unerheblich. Zugrunde liegt das Ranking der jeweils zurückliegenden zwölf Monate. Der Anbieter dokumentiert den Rankingstand zum maßgeblichen Zeitpunkt durch eine Bildschirmaufnahme.

(3) Release-Angebot: Ein verbindliches Angebot eines qualifizierten Labels an den Teilnehmer zur Veröffentlichung des Fokus-Tracks zu marktüblichen Konditionen. Marktüblich sind Konditionen, die den üblichen Bedingungen des jeweiligen Labels für vergleichbare Newcomer-Veröffentlichungen entsprechen; insbesondere steht das Fehlen eines Vorschusses der Marktüblichkeit nicht entgegen.

(4) Erfüllung der Garantie: Die Garantie ist erfüllt, sobald dem Teilnehmer ein Release-Angebot vorliegt. Auf den tatsächlichen Veröffentlichungstermin kommt es nicht an, da dieser im Dispositionsbereich des Labels liegt.

(5) Garantiezeitraum: Zwölf (12) Monate, beginnend mit der ersten Feedback-Woche des Teilnehmers im Tarif Fastlane. Zeiten einer Hemmung nach § 5 zählen nicht in den Garantiezeitraum.

§ 3 Das Garantieversprechen

(1) Der Anbieter garantiert, dass dem Teilnehmer innerhalb des Garantiezeitraums ein Release-Angebot für seinen Fokus-Track vorliegt, sofern der Teilnehmer die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.

(2) Liegt bis zum Ablauf des Garantiezeitraums kein Release-Angebot vor, tritt der Garantiefall nach § 6 ein.

(3) Remix-Wettbewerbe und sonstige Wettbewerbe mit einer begrenzten Zahl von Gewinnern sind nicht Teil der Release-Garantie. Das Angebot eines solchen Wettbewerbs, die Teilnahme daran sowie dessen Ausgang, insbesondere ein Gewinn oder Nichtgewinn, erfüllen weder die Garantie noch werden sie auf die Pflichten des Teilnehmers nach § 4 angerechnet oder gehen zu deren Lasten. Die Garantie wird ausschließlich durch die direkte Einreichung des Fokus-Tracks des Teilnehmers bei den vom Anbieter nach § 4 Abs. 6 benannten Labels erfüllt. Solche Wettbewerbe sind ein gesondertes, freiwilliges Angebot ohne Auswirkung auf die Garantie.

§ 4 Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Teilnehmers

Die Release-Garantie setzt voraus, dass der Teilnehmer die folgenden Pflichten während des gesamten Garantiezeitraums sowie während einer etwaigen Verlängerung nach § 6 erfüllt:

(1) Bestehendes Abonnement: Das Abonnement im Tarif Fastlane ist durchgehend aktiv. Eine Kündigung, eine Herabstufung in einen anderen Tarif, eine Pausierung oder ein Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen führen zum Erlöschen der Garantie (§ 10).

(2) Wahrnehmung der Feedback-Termine: Der Teilnehmer reicht seine Arbeitsstände fristgerecht zu den vereinbarten Feedback-Terminen ein. Als versäumt gilt ein Termin, zu dem der Teilnehmer bis zum vereinbarten Zeitpunkt keinen Arbeitsstand eingereicht hat. Die Quote versäumter Termine darf 10 % der insgesamt angebotenen Termine nicht überschreiten; der Teilnehmer nimmt also mindestens 90 % der angebotenen Termine wahr. Maßgeblich ist der gesamte Zeitraum einschließlich einer Verlängerung nach § 6. Arbeitsstand ist ein aktueller Export des Fokus-Tracks in voller Länge, der den Arbeitsfortschritt seit dem letzten Termin erkennen lässt. Angeboten ist ein Termin, wenn der Anbieter ihn im persönlichen Feedback-Kanal des Teilnehmers bereitgestellt hat; der Anbieter dokumentiert angebotene Termine und Einreichungen. Offensichtlich unzureichende Einreichungen (z. B. Fragmente oder unveränderte frühere Exporte) gelten nach Hinweis in Textform als nicht eingereicht.

(3) Arbeit an einem Track: Der Teilnehmer benennt spätestens in der zweiten Feedback-Woche seinen Fokus-Track und arbeitet an diesem bis zum Vorliegen eines Release-Angebots. Ein Wechsel des Fokus-Tracks ist nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform möglich; der Garantiezeitraum beginnt in diesem Fall neu.

(4) Umsetzung des Feedbacks: Der Teilnehmer setzt das erhaltene Feedback erkennbar in seinem Fokus-Track um. Nicht ausreichend ist insbesondere das wiederholte Einreichen im Wesentlichen unveränderter Arbeitsstände. Der Anbieter kann die fehlende Umsetzung in Textform unter Angabe der konkret nicht umgesetzten Punkte beanstanden. Der Teilnehmer hat sodann bis zum übernächsten Feedback-Termin Gelegenheit zur Nachbesserung. Erst wenn zwei Beanstandungen nacheinander nicht behoben werden, erlischt die Garantie. Als fehlende Umsetzung gilt auch, wenn benannte Punkte zwar behoben, zugleich aber wiederholt an anderer Stelle Verschlechterungen eingebracht werden, die einer Veröffentlichung entgegenstehen; auch dies ist konkret zu beanstanden und unterliegt der vorstehenden Nachbesserungsmechanik. Eine sachlich begründete Abweichung vom Feedback stellt keine fehlende Umsetzung dar, sofern der Teilnehmer diese nachvollziehbar darlegt.

(5) Rechte Dritter: Der Teilnehmer sichert zu, dass der Fokus-Track frei von Rechten Dritter ist, insbesondere keine ungeklärten Samples, Vocals oder Presets Dritter enthält, für die keine Lizenz vorliegt. Der Anbieter ist berechtigt, die Garantie auszusetzen, bis eine Klärung erfolgt ist.

(6) Label-Einreichungen: Der Anbieter benennt geeignete qualifizierte Labels und unterstützt den Teilnehmer bei der Einreichung des Fokus-Tracks. Der Teilnehmer reicht den Fokus-Track bei den vom Anbieter benannten Labels ein, sobald der Anbieter den Track als einreichungsreif bezeichnet — die Einreichungsreife darf nicht unbillig verweigert werden —, und setzt den Anbieter bei jeder Einreichung in Kopie (CC) der Einreichungs-E-Mail; erfolgt die Einreichung nicht per E-Mail, weist der Teilnehmer sie unverzüglich in Textform nach. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für den Eintritt des Garantiefalls nach § 6.

(7) Offenlegung: Der Teilnehmer legt dem Anbieter jedes ihm zugehende Release-Angebot und jede Veröffentlichung des Fokus-Tracks unverzüglich offen. Verschweigt der Teilnehmer ein Release-Angebot, endet eine unentgeltliche Fortführung nach § 6 rückwirkend zum Zeitpunkt des Zugangs des Angebots; ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen sind dem Anbieter zum regulären Tarifpreis zu vergüten.

(8) Digital Audio Workstation: Die Garantie gilt ausschließlich für Teilnehmer, die Ableton Live als Digital Audio Workstation (DAW) verwenden. Die im Rahmen der Garantie zugesagte Betreuungstiefe erfordert die direkte Analyse der Projektdateien; Ableton Live ist die Kurs-DAW.

§ 5 Hemmung des Garantiezeitraums

(1) Der Garantiezeitraum ist gehemmt, solange der Anbieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat — insbesondere Krankheit eines Mentors, höhere Gewalt oder Ausfall wesentlicher technischer Infrastruktur — Feedback-Termine nicht anbieten kann.

(2) Ausgefallene Feedback-Termine werden nach Wegfall des Hemmungsgrundes nachgeholt. Sie gelten nicht als versäumt im Sinne von § 4 Abs. 2.

(3) Der Garantiezeitraum verlängert sich um die Dauer der Hemmung.

(4) Bei nachgewiesener Erkrankung oder einem sonstigen vom Teilnehmer nicht zu vertretenden Härtefall wird der Garantiezeitraum auf Anzeige in Textform für insgesamt bis zu sechs Wochen je Vertragsjahr gehemmt; in dieser Zeit bereitgestellte Termine gelten nicht als angeboten im Sinne von § 4 Abs. 2.

(5) Fällt ein Mentor dauerhaft aus, stellt der Anbieter die Fortführung der Feedback-Termine durch einen anderen qualifizierten Mentor oder durch sich selbst sicher.

§ 6 Garantiefall und Rechtsfolge

(1) Liegt nach Ablauf des Garantiezeitraums kein Release-Angebot vor und hat der Teilnehmer seine Pflichten nach § 4 erfüllt, wird der Zugang zum Tarif Fastlane ab dem auf den Ablauf folgenden Abrechnungszeitraum unentgeltlich fortgeführt.

(2) Die unentgeltliche Fortführung umfasst den vollen Leistungsumfang des Tarifs Fastlane, insbesondere die vereinbarte Anzahl an Feedback-Terminen. Feedback-Termine in der unentgeltlichen Fortführung beziehen sich auf den Fokus-Track.

(3) Die unentgeltliche Fortführung endet, sobald dem Teilnehmer ein Release-Angebot vorliegt oder die Garantie nach § 10 erlischt.

(4) Die Pflichten nach § 4 gelten während der unentgeltlichen Fortführung unverändert fort.

§ 7 Unterstützungsleistungen im Garantiefall

(1) Im Garantiefall unterstützt der Anbieter den Teilnehmer über das reguläre Feedback hinaus mit dem Ziel, den Fokus-Track auf Release-Niveau zu bringen. Der Anbieter entscheidet über Art und Umfang der Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. In Betracht kommen insbesondere: eine intensivierte Betreuung mit verkürzten Feedback-Intervallen; eine technische Überarbeitung des Tracks durch den Anbieter oder einen seiner Mentoren, insbesondere Mixdown und Mastering; eine Überarbeitung von Arrangement, Übergängen und Spannungsverlauf, soweit dies für eine Veröffentlichung erforderlich ist; der Austausch oder die Überarbeitung einzelner Sounds und Elemente.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, den Fokus-Track jederzeit selbst bei einem qualifizierten Label zu platzieren oder auf einem eigenen qualifizierten Label zu veröffentlichen. Mit Vorlage eines entsprechenden Release-Angebots ist die Garantie erfüllt.

(3) Die kreative Urheberschaft am Fokus-Track verbleibt beim Teilnehmer. Die Leistungen nach Abs. 1 sind handwerklich-technischer Natur und dienen der Fertigstellung des vom Teilnehmer geschaffenen Werkes.

(4) Soweit ein Beitrag des Anbieters oder eines Mentors ausnahmsweise die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht, räumt dieser dem Teilnehmer hieran das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein und verzichtet auf das Recht auf Namensnennung. Der Teilnehmer kann den Track uneingeschränkt unter eigenem Künstlernamen veröffentlichen.

§ 8 Annahme des Release-Angebots

(1) Der Teilnehmer ist verpflichtet, ein ihm vorliegendes Release-Angebot eines qualifizierten Labels anzunehmen.

(2) Lehnt der Teilnehmer ein Release-Angebot ab, gilt die Garantie gleichwohl als erfüllt. Eine unentgeltliche Fortführung nach § 6 endet in diesem Fall.

(3) Der Labelvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Teilnehmer und dem Label zustande. Der Anbieter ist nicht Vertragspartei und haftet nicht für dessen Erfüllung.

§ 9 Ausschluss von Erstattung und Geldleistung

(1) Die Rechtsfolge des Garantiefalls besteht ausschließlich in der unentgeltlichen Fortführung nach § 6.

(2) Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge, auf eine Geldzahlung, auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf eine sonstige geldwerte Kompensation besteht aus dieser Garantie nicht.

(3) Die Haftung des Anbieters für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

§ 10 Erlöschen der Garantie

Die Release-Garantie erlischt, wenn a) das Abonnement gekündigt, herabgestuft oder pausiert wird, b) ein Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen eintritt, c) die Quote versäumter Feedback-Termine 10 % überschreitet, d) der Teilnehmer entgegen § 4 Abs. 3 an mehreren Tracks arbeitet, e) zwei Beanstandungen nach § 4 Abs. 4 nacheinander nicht behoben werden, f) der Teilnehmer gegen § 4 Abs. 5 verstößt, g) der Teilnehmer ein Release-Angebot ablehnt (§ 8 Abs. 2), h) der Teilnehmer die Einreichungs- oder Offenlegungspflichten nach § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 verletzt, i) der Teilnehmer entgegen § 4 Abs. 8 nicht Ableton Live als DAW verwendet, oder j) der Teilnehmer gegen § 11 verstößt.

§ 11 Verhaltenspflichten

(1) Die Garantie erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn der Teilnehmer a) Kursinhalte, Zugangsdaten oder Aufzeichnungen an Dritte weitergibt oder öffentlich zugänglich macht, b) Inhalte aus Feedback-Sessions oder Arbeitsstände anderer Teilnehmer ohne deren Zustimmung weitergibt, c) andere Teilnehmer oder Mentoren beleidigt, bedroht, belästigt oder diskriminiert, oder d) gegenüber dem Anbieter vorsätzlich falsche Angaben macht, insbesondere zur Urheberschaft am Fokus-Track oder zur Verwendung fremder Inhalte.

(2) Bei sonstigen Störungen des Kursbetriebs, insbesondere bei wiederholter Störung von Gruppen-Calls, erlischt die Garantie erst nach vorheriger Abmahnung in Textform und erneutem Verstoß.

§ 12 Ersatzmaßstab

Steht das Ranking auf beatstats.com dauerhaft nicht mehr zur Verfügung oder ändert sich dessen Methodik wesentlich, tritt an seine Stelle ein vergleichbares, öffentlich zugängliches Label-Ranking der Kategorie Psytrance. Der Anbieter benennt den Ersatzmaßstab in Textform.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Teilnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.